BMF - Schreiben vom 19.09.2001
S 2450
Fundstellen:
BStBl 2001 I 667

BMF - Schreiben vom 19.09.2001 (S 2450) - DRsp Nr. 2008/85651

BMF, Schreiben vom 19.09.2001 - Aktenzeichen S 2450

DRsp Nr. 2008/85651

§ 39b EStG Bekanntmachung neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2002

Die als Anlagen 1 bis 4 dem BMF-Schreiben v. 4.10.2000 (BStBl I S. 1392) beigefügten Tabellen zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 2001 sind ab 2002 nicht mehr anzuwenden.

Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31.12.2001 enden, ist der Solidaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 1, bei wöchentlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 2 und bei täglicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 3 zu ermitteln; bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle im Verfahren des „permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs” ist der Solidaritätszuschlag aus der Tabelle in Anlage 4 zu ermitteln. Die Tabelle in Anlage 4 ist außerdem beim Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag ab 2002 anzuwenden. Bei höheren als in den Tabellen ausgewiesenen Lohnsteuerbeträgen ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Maßstabslohnsteuer zu berechnen. Diese ist für AN, bei denen Freibeträge für Kinder zu berücksichtigen sind, in den Lohnsteuertabellen gesondert ausgewiesen.

Anlage 1

Solidaritätszuschlag für Monatslohnsteuerbeträge in 2002

Steuerklassen I, II, IV, V und VI Steuerklasse III
Maßstabslohnsteuer Solidaritätszuschlag