BMF - Schreiben vom 19.09.2006
IV B 7 - S 2742 a - 21/06

BMF - Schreiben vom 19.09.2006 (IV B 7 - S 2742 a - 21/06) - DRsp Nr. 2008/90440

BMF, Schreiben vom 19.09.2006 - Aktenzeichen IV B 7 - S 2742 a - 21/06

DRsp Nr. 2008/90440

allgemeine Vorschriften: Gesellschafter-Fremdfinanzierung (§ 8a Abs. 6 KStG)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird zu Anwendungsfragen des § 8a Abs. 6 KStG in der Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Protokollerklärung der Bundesregierung zur Vermittlungsempfehlung zum Steuervergünstigungsabbaugesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl 2003 I S. 2840) wie folgt Stellung genommen:

I. Allgemeines

Erfasst werden nur solche Gesellschafter-Fremdfinanzierungen, bei denen das Fremdkapital zum Zwecke des Erwerbs einer Beteiligung am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft (Kapitalbeteiligung) aufgenommen wurde (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG). Es soll die Verbesserung des Eigenkapitals durch steuerbegünstigte Anteilsverkäufe verhindert werden. § 8a Abs. 6 KStG findet deshalb nur auf solche Anteilserwerbe Anwendung, bei denen

  • der Veräußerer (unmittelbar oder mittelbar) eine Kapitalgesellschaft ist

    oder

  • der Anteilserwerb beim Erwerber zu einer Verbesserung seines Safe-havens nach § 8a Abs. 2 und 4 KStG führt; eine Verbesserung des Safe-havens beim Erwerber kann auch vorliegen, wenn durch den Beteiligungserwerb dessen Holdingeigenschaft (§ 8a Abs. 4 KStG) erst begründet wird.

II. Erwerbsvoraussetzungen (§ 8a Abs. 6 Satz 1 Nr. 1 KStG)

1. Erwerb einer Kapitalbeteiligung