BMF - Schreiben vom 19.11.1998
S 2450
Fundstellen:
BStBl 1998 I 1467

BMF - Schreiben vom 19.11.1998 (S 2450) - DRsp Nr. 2008/91946

BMF, Schreiben vom 19.11.1998 - Aktenzeichen S 2450

DRsp Nr. 2008/91946

Bekanntmachung neuer Tabellen für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1999

4 Anlagen

Die als Anlagen 1 bis 4

dem BMF-Schreiben vom 28. November 1997 (BStBl I S. 980) beigefügten Tabellen zum Solidaritätszuschlag im Lohnsteuer-Abzugsverfahren ab 1998 sind ab 1999 nicht mehr anzuwenden.

Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, ist der Solidaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 1

, bei wöchentlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 2

und bei täglicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 3

zu ermitteln; bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle im Verfahren des ,,permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs'' ist der Solidaritätszuschlag aus der Tabelle in Anlage 4

zu ermitteln. Die Tabelle in Anlage 4

ist außerdem beim Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag ab 1999 anzuwenden. Bei höheren als in den Tabellen ausgewiesenen Lohnsteuerbeträgen ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Maßstabslohnsteuer zu berechnen. Diese ist für Arbeitnehmer, bei denen Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, in den amtlichen Lohnsteuertabellen gesondert ausgewiesen.