4 Anlagen
Die als Anlagen 1 bis 4
dem BMF-Schreiben vom 28. November 1997 (BStBl I S.
Für den Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn für Lohnzahlungszeiträume, die nach dem 31. Dezember 1998 enden, ist der Solidaritätszuschlag bei monatlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 1
, bei wöchentlicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 2
und bei täglicher Lohnzahlung aus der Tabelle in Anlage 3
zu ermitteln; bei Anwendung der Jahreslohnsteuertabelle im Verfahren des ,,permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleichs'' ist der Solidaritätszuschlag aus der Tabelle in Anlage 4
zu ermitteln. Die Tabelle in Anlage 4
ist außerdem beim Jahresausgleich für den Solidaritätszuschlag ab 1999 anzuwenden. Bei höheren als in den Tabellen ausgewiesenen Lohnsteuerbeträgen ist der Solidaritätszuschlag mit 5,5 v. H. der Maßstabslohnsteuer zu berechnen. Diese ist für Arbeitnehmer, bei denen Kinderfreibeträge zu berücksichtigen sind, in den amtlichen Lohnsteuertabellen gesondert ausgewiesen.
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|