Mit Wirkung ab 1997 muß der Programmablaufplan für die maschinelle Berechnung der vom laufenden Arbeitslohn einzubehaltenden Lohnsteuer, des Solidaritätszuschlags und der Maßstabsteuer für die Kirchenlohnsteuer geändert werden. Die Änderungen ergeben sich aus dem Jahressteuergesetz 1997.
Im Programmablaufplan (Modul MZTABFB) ist die Zahl 3132 in 3456 (im Berechnungsteil für Steuerklasse IV) und die Zahl 6264 in 6912 (in den Berechnungsteilen für Steuerklassen I, II und III) zu ändern.
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