BMF - Schreiben vom 19.12.1996
IV B 6 -S 2334 - 319/96

BMF - Schreiben vom 19.12.1996 (IV B 6 -S 2334 - 319/96) - DRsp Nr. 2008/81987

BMF, Schreiben vom 19.12.1996 - Aktenzeichen IV B 6 -S 2334 - 319/96

DRsp Nr. 2008/81987

§ 8 EStG Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der Arbeitnehmer ab 1. Januar 1997

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die Arbeitnehmer abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kalenderjahr 1997 sind durch Artikel 1 der Verordnung zur Änderung der Sachbezugsverordnung 1996 vom 6. Dezember 1996 (BGBl 1996 I S. 1863) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kalenderjahr 1997 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

  • für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;

  • für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.

Im übrigen wird auf Abschnitt 31 Abs. 6 und 6 a Nr. 2 LStR hingewiesen.

II. Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte ab 1. Januar 1997