BMF - Schreiben vom 19.12.1996
S 2234
Fundstellen:
; BStBl 1996 I S. 1557

BMF - Schreiben vom 19.12.1996 (S 2234) - DRsp Nr. 2008/85632

BMF, Schreiben vom 19.12.1996 - Aktenzeichen S 2234

DRsp Nr. 2008/85632

§ 19 EStG Änderungen im Lohnsteuerverfahren 1997 aufgrund sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften

I. Lohnsteuerliche Behandlung von unentgeltlichen oder verbilligten Mahlzeiten der AN ab 1.1.1997

Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 1997 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1996 v. 6.12.1996 (BGBl I S. 1863) festgesetzt worden. Hiernach beträgt der Wert für Mahlzeiten, die im Kj 1997 gewährt werden, einheitlich in allen Bundesländern

a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;

b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.

Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6 und 6a Nr. 2 LStR hingewiesen.

II. Pauschlierung der LSt für Teilzeitbeschäftigte ab 1.1.1997