Mahlzeiten, die arbeitstäglich unentgeltlich oder verbilligt an die AN abgegeben werden, sind mit dem anteiligen amtlichen Sachbezugswert nach der Sachbezugs-VO zu bewerten. Dasselbe gilt für Mahlzeiten zur üblichen Beköstigung anläßlich oder während einer Auswärtstätigkeit oder im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung. Die Sachbezugswerte für das Kj 1997 sind durch Art. 1 der VO zur Änderung der Sachbezugs-VO 1996 v. 6.12.1996 (BGBl I S.
a) für ein Mittag- oder Abendessen 4,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 4,40 DM;
b) für ein Frühstück 2,60 DM, bei Jugendlichen unter 18 Jahren und Auszubildenden 2,50 DM.
Im übrigen wird auf Abschn. 31 Abs. 6 und 6a Nr. 2
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