BMF - Schreiben vom 19.12.1996
S 2742
Fundstellen:
BStBl 1997 I 112

BMF - Schreiben vom 19.12.1996 (S 2742) - DRsp Nr. 2008/80379

BMF, Schreiben vom 19.12.1996 - Aktenzeichen S 2742

DRsp Nr. 2008/80379

allgemeine Vorschriften: § 8 KStG Risikogeschäfte durch den Gesellschafter-Geschäftsführer für Rechnung der Kapitalgesellschaft (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG); BFH-Urteil vom 14. September 1994 - I R 6/94 - (BStBl 1997 II S. 89)

Im Urteil vom 14. September 1994 - I R 6/94 - (BStBl 1997 II S. 89) hat der BFH zur Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung durch Übernahme von Risikogeschäften durch eine GmbH Stellung genommen. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder ist bei der Anwendung der Grundsätze des BFH-Urteils folgendes zu beachten:

1. Im Urteilsfall hat der BFH die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung nur unter dem Gesichtspunkt des Verzichts der GmbH auf einen Schadensersatzanspruch gegenüber ihrem Gesellschafter-Geschäftsführer geprüft. Nach Auffassung des BFH löst die Übernahme von Risikogeschäften (hier: Goldoptionen) auch im Verlustfall bei einer Zweipersonen-GmbH (im Urteilsfall Mutter und Sohn) keinen Schadensersatzanspruch nach § 43 GmbH-Gesetz gegenüber dem Geschäftsführer aus, wenn die Gesellschafter dem Abschluß des Risikogeschäftes zugestimmt hatten. Eine verdeckte Gewinnausschüttung wegen Nichtgeltendmachung einer Schadensersatzforderung gegenüber dem Gesellschafter-Geschäftsführer kommt in diesem Fall nicht in Betracht.