(1) Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes auf die steuerpflichtigen Umsätze von Sammlermünzen (§ 12 Abs. 2 Nr. 1 Satz 1 und Nr. 2 UStG, Nummer 54 Buchstabe c Doppelbuchstabe cc der Anlage des UStG) im Kalenderjahr 2003 gilt Folgendes:
Auf die steuerpflichtigen Umsätze von Goldmünzen ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz anzuwenden, wenn die Bemessungsgrundlage für diese Umsätze mehr als 250 v.H. des unter Zugrundelegung des Feingewichts berechneten Metallwerts ohne Umsatzsteuer beträgt. Die Regelungen zur Ermittlung des Metallwerts von Goldmünzen in Tzn. 168 und 169 des Bezugsschreibens sind überholt, weil ab 1999 an der Frankfurter Börse ein Fixingpreis für den Kilogramm-Goldbarren und ein monatlicher Goldpreis-Durchschnittswert nicht mehr festgestellt werden. Für steuerpflichtige Goldmünzenumsätze ab dem 1. Januar 2000 muss der Unternehmer zur Bestimmung des zutreffenden Steuersatzes den Metallwert von Goldmünzen grundsätzlich anhand der aktuellen Tagespreise für Gold ermitteln. Maßgebend ist der von der Londoner Börse festgestellte Tagespreis (Nachmittagsfixing) für die Feinunze Gold (1 Unze = 31,1035 Gramm). Dieser in US-Dollar festgestellte Wert muss anhand der aktuellen Umrechnungskurse in EURO umgerechnet werden.
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