BMF - Schreiben vom 20.02.2006
IV A 5 -S 7100 - 23/06

BMF - Schreiben vom 20.02.2006 (IV A 5 -S 7100 - 23/06) - DRsp Nr. 2008/89723

BMF, Schreiben vom 20.02.2006 - Aktenzeichen IV A 5 -S 7100 - 23/06

DRsp Nr. 2008/89723

Abgrenzung zwischen Schadensersatzleistungen und Leistungsaustausch; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von Leasinggegenständen

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 1. März 2000 - VIII ZR 177/99 - u.a. entschieden, dass ein Minderwertausgleich, der auf Grund eines Unfallschadens in Höhe der gutachterlich ermittelten Reparaturkosten vom Leasinggeber geltend gemacht wird, als Erfüllungsanspruch aus der Gebrauchsüberlassung und nicht als Ersatzanspruch wegen Verschlechterung des Leasinggegenstands zu beurteilen ist.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der umsatzsteuerrechtlichen Beurteilung des Minderwertausgleichs bei der Rückgabe von geleasten Gegenständen Folgendes:

Die Grundsätze des BGH-Urteils sind auch umsatzsteuerrechtlich zu beachten. Daraus folgt, dass die Zahlung eines Minderwertausgleichs nicht als Schadensersatz zu beurteilen ist, wenn der wertgeminderte Gegenstand zum Gebrauch im Rahmen eines Leasingvertrags überlassen wurde. Auf die Art des Leasingvertrags und des überlassenen Leasinggegenstands sowie die Ursache für die Wertminderung kommt es dabei nicht an. Die Urteilsgrundsätze gelten daher neben Fällen des Kraftfahrzeug-Leasings mit Kilometerabrechnung z.B. auch bei Leasingverträgen mit Restwertausgleich.