BMF - Schreiben vom 20.03.1996
S 2290

BMF - Schreiben vom 20.03.1996 (S 2290) - DRsp Nr. 2008/85494

BMF, Schreiben vom 20.03.1996 - Aktenzeichen S 2290

DRsp Nr. 2008/85494

§ 34 EStG Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach Abs. 1, 2 bei Abfindungen im Sinne des § 24 Nr. 1 Buchstabe a EStG

Der BdF bittet die späte Beantwortung, die in Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder erfolgt, zu entschuldigen.

Sie baten um Klarstellung, daß „nachträgliche Zahlungen” im Zusammenhang mit der steuerlichen Behandlung von Entlassungsentschädigungen keinen Einfluß auf die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes nach § 34 EStG für die vorhergehenden Abfindungszahlungen haben. In der Sache geht es dabei um die Anwendung des § 34 des EStG bei Zahlung von Entlassungsentschädigungen.

Die Grundlagen für die Festsetzung der ESt sind jeweils für ein Kalenderjahr zu ermitteln (§ 2 Abs. 7 EStG). Dabei sind Einnahmen in dem Kj anzusetzen, in dem sie geleistet worden sind.

Nach der Systematik des EStG, der Abschnittsbesteuerung und der Tarifprogression können jedoch Härten eintreten, wenn in einem Jahr, allein oder neben anderen Einkünften solche Einkünfte zu versteuern sind, die wirtschaftlich auch anderen Jahren zuzurechnen sind und tatsächlich nicht zu einer nachhaltigen Steigerung der Leistungsfähigkeit führen. In diesen Fällen soll § - orientiert am Prinzip der Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit - die Spitzenbelastung mildern, die sich aus der Zusammenballung von Einkünften bei progressivem Tarif ergeben kann.