BMF - Schreiben vom 20.03.1996
S 2334

BMF - Schreiben vom 20.03.1996 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85608

BMF, Schreiben vom 20.03.1996 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85608

Behandlung von Prämienvorteilen bei Gruppenversicherungen

Nach Abstimmung mit den obersten FinBeh der Länder hat das BdF die Auffassung bestätigt, daß die bei Gruppenversicherungen gegenüber Einzelversicherungen entstehenden Prämienvorteile nicht zum Arbeitslohn gehören.

Aus der aufsichtsrechtlichen Behandlung von Gruppenversicherungen (Rundschreiben R 3/94 des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen v. 10. 11. 1994 - VerBA V 1/95 -) folgt, daß diese lstl. nicht mit Einzelversicherungen gleichgesetzt werden können. Für beide Versicherungsarten gelten unterschiedliche Tarife. Prämienunterschiede beruhen auf Versicherungsrecht und stellen keinen Arbeitslohn dar, soweit sie sich nicht aus zusätzlich eingeräumten Vergünstigungen ergeben, die aber aufsichtsrechtlich nicht zulässig sind. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um Gruppenversicherungen innerhalb oder außerhalb des § 40b EStG handelt. Bei Direkt- und Gruppenunfallversicherungen i. S. des § 40b EStG kommt die abgeltende Lohnsteuerpauschalierung hinzu, die allein auf die tatsächlichen ArbG-Leistungen zur Gruppenversicherung abstellt (Abschn. 129 Abs. 8 Sätze 1 und 2 LStR).

Die im BMF-Schreiben v. 21. 2. 1994 S 2334 geregelte steuerliche Behandlung von Rabatten bei Gruppen- und Sammelversicherungen ist damit überholt.