BMF - Schreiben vom 20.04.1998
IV B 6 - S 2347 - 1/98

BMF - Schreiben vom 20.04.1998 (IV B 6 - S 2347 - 1/98) - DRsp Nr. 2008/81434

BMF, Schreiben vom 20.04.1998 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2347 - 1/98

DRsp Nr. 2008/81434

Lohnsteuer, Unterfach A): § 19 a EStG Steuerbefreiung nach § 19 a EStG und Sparzulage nach dem 5. VermBG; Aufhebung der Festlegung von Wertpapieren wegen Annahme des Abfindungsangebots einer Holding-GmbH

Die Steuerbefreiung nach § 19 a EStG und die Arbeitnehmer-Sparzulage nach dem 5. VermBG hängen u.a. davon ab. daß bestimmte Sperrfristen eingehalten werden. Nach § 19 a Abs. 2 Satz 2 EStG ist grundsätzlich eine Nachversteuerung durchzuführen, wenn die Festlegung einer Vermögensbeteiligung vor Ablauf der Sperrfrist aufgehoben wird. Nach § 13 Abs. 5 Satz 1 5. VermBG entfällt grundsätzlich der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn die Sperrfrist nicht eingehalten wird. Wird die Sperrfrist allerdings deshalb nicht eingehalten, weil der Arbeitnehmer das Umtausch- oder Abfindungsangebot eines Wertpapier-Emittenten angenommen hat, unterbleibt nach § 19 a Abs. 2 Satz 4 EStG die Nachversteuerung und entfällt nach § 13 Abs. 5 Satz 2 Nr. 1 5. VermBG der Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage nicht.

Es ist gefragt werden, ob die Annahme des Abfindungsangebots einer Holding-GmbH ebenfalls als unschädlich für die Steuerbefreiung und die Sparzulage zu behandeln ist. Die Erörterung dieser Frage mit den obersten Finanzbehörden der Länder führte zu folgendem Ergebnis: