BMF - Schreiben vom 20.05.1997
S 1301 Schz
Fundstellen:
BStBl 1997 I 560

BMF - Schreiben vom 20.05.1997 (S 1301 Schz) - DRsp Nr. 2008/80395

BMF, Schreiben vom 20.05.1997 - Aktenzeichen S 1301 Schz

DRsp Nr. 2008/80395

Deutsch-schweizerisches Doppelbesteuerungsabkommen vom 11. August 1971 (DBA-Schweiz); Abfindungen an Arbeitnehmer für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst

Mit dem Bezugsschreiben ist folgende Verständigungsvereinbarung mit der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu der Frage des Besteuerungsrechts bei Abfindungen an Arbeitnehmer bekanntgegeben worden:

„Bei der steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmer-Abfindungen nach dem DBA-Schweiz kommt es darauf an, welchen Charakter eine Abfindung hat. Ist einer Abfindung Versorgungscharakter beizumessen - z. B. wenn laufende Pensionszahlungen kapitalisiert in einem Beitrag ausgezahlt werden -, steht das Besteuerungsrecht entsprechend Art. 18 des Abkommens dem Wohnsitzstaat zu. Dagegen hat der frühere Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht, sofern es sich bei der Abfindung um Lohn- oder Gehaltsnachzahlungen oder Tantiemen aus dem früheren Arbeitsverhältnis handelt oder die Abfindung allgemein für das vorzeitige Ausscheiden aus dem Dienst gewährt wird. Für den Fall, daß der Arbeitnehmer in der Zeit vor dem Ausscheiden aus dem Dienst auch teils in dem Staat, in dem er ansässig ist, tätig war, ist die Abfindung zeitanteilig entsprechend der Besteuerungszuordnung der Vergütungen aufzuteilen.”