BMF - Schreiben vom 20.06.2023
III C 2 - S 7200/19/10006: 001

BMF - Schreiben vom 20.06.2023 (III C 2 - S 7200/19/10006: 001) - DRsp Nr. 2023/80348

BMF, Schreiben vom 20.06.2023 - Aktenzeichen III C 2 - S 7200/19/10006: 001

DRsp Nr. 2023/80348

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung von sog. Vorkosten im Zusammenhang mit der Lieferung von Vieh an Schlachtbetriebe; Umsatzsteuerrechtliche Behandlung sog. Vermarktungsgebühren von Erzeugerorganisationen im Bereich Obst und Gemüse

I. Grundsätzliches

Der BFH hat in seinem Beschluss vom 11. Oktober 2022 - XI R 12/20 (NV), entschieden, dass ein Schlachthof die Tätigkeiten im Vorfeld des zivilrechtlichen Eigentumsübergangs bei Anlieferung von Vieh im eigenen Interesse vornimmt.

Das bloße Weiterberechnen von sog. Vorkosten für diese Tätigkeiten an die Lieferanten der Tiere führe nicht zum Leistungsaustausch.

Mit seinem Beschluss vom 13. September 2022 - XI R 8/20, BStBl II 2023 S. XXX, hat der BFH entschieden, dass in dem Falle, in dem eine Erzeugergenossenschaft Lebensmittel von ihren Mitgliedern in ihrer Eigenschaft als Erzeuger ankauft und diese Lebensmittel in eigenem Namen und auf eigene Rechnung an Abnehmer weiterliefert, sog. Marktgebühren, die die Erzeugergenossenschaft von dem an die Erzeuger zu zahlenden Kaufpreis abzieht, nicht als Entgelt für eine Vermarktungsleistung anzusehen seien.