BMF - Schreiben vom 20.08.2001
S 2353
Fundstellen:
BStBl 2001 I 541

BMF - Schreiben vom 20.08.2001 (S 2353) - DRsp Nr. 2008/80028

BMF, Schreiben vom 20.08.2001 - Aktenzeichen S 2353

DRsp Nr. 2008/80028

Pauschale Kilometersätze 1. Januar 2002 bei Benutzung eines Privatfahrzeugs zu Dienstreisen, Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit; bei der Berücksichtigung der tatsächlichen Fahrtkosten in anderen Fällen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten nach R 38 Abs. 1 Satz 6 LStR ab 1. Januar 2002 die folgenden pauschalen Kilometersätze:

I. Pauschale Kilometersätze bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs zu Dienstreisen, zu einer Einsatzwechseltätigkeit oder Fahrtätigkeit

Soweit bei Arbeitnehmern Fahrtkosten nach R 38 Abs. 1 bis 3 LStR als Reisekosten anerkannt werden, können bei Benutzung eines privaten Fahrzeugs abweichend von R 38 Abs. 1 Satz 3 LStR die Fahrtkosten mit folgenden pauschalen Kilometersätzen angesetzt werden:

1. bei einem Kraftwagen 0,30 € je Fahrtkilometer,

2. bei einem Motorrad oder einem Motorroller 0,13 € je Fahrtkilometer,

3. bei einem Moped oder Mofa 0,08 € je Fahrtkilometer,

4. bei einem Fahrrad 0,05 € je Fahrtkilometer.

Für jede Person, die aus beruflicher Veranlassung bei einer Dienstreise mitgenommen wird, erhöhen sich der Kilometersatz nach Nummer 1 um 0,02 € und der Kilometersatz nach Nummer 2 um 0,01 €. Aufwendungen, die durch die Mitnahme von Gepäck verursacht worden sind, sind durch die Kilometersätze abgegolten.

II. Pauschaler Kilometersatz in anderen Fällen