BMF - Schreiben vom 20.09.1999
IV C 2 - S 2176 - 90/99

BMF - Schreiben vom 20.09.1999 (IV C 2 - S 2176 - 90/99) - DRsp Nr. 2008/81415

BMF, Schreiben vom 20.09.1999 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2176 - 90/99

DRsp Nr. 2008/81415

§ 6a EStG Bewertung von Pensionsrückstellungen; Übergang auf neue oder geänderte biometrische Rechnungsgrundlagen

Sie fragen nach der Auslegung des Begriffs „veröffentlichte Rechnungsgrundlagen” i. S. von § 52 Abs. 17 Satz 2 EStG i. d. F. des StEntlG 1999/2000/2002. Hierzu nimmt der BdF nach einer Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung:

Biometrische Rechnungsgrundlagen sind Rechenwerke, die Grundlage z.B. für die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Bewertung der Pensionsrückstellung in einem Einzelfall sind. Sie sind als veröffentlicht anzusehen, wenn sie vom Verfasser der Öffentlichkeit, d.h. allen Interessierten, zugänglich gemacht werden (allgemeine Veröffentlichung).

Eine Veröffentlichung im Sinne von § 52 Abs. 17 Satz 2 EStG liegt aber auch dann vor, wenn die biometrischen Rechnungsgrundlagen vom Verfasser nicht allgemein veröffentlicht werden, sondern nur bei der Erstellung eines Gutachtens verwandt werden. Die Rechnungsgrundlagen gelten dann mit Erstellung des Gutachtens als veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 13. April 1999, BStBl I S. 436).