Sie fragen nach der Auslegung des Begriffs „veröffentlichte Rechnungsgrundlagen” i. S. von § 52 Abs. 17 Satz 2 EStG i. d. F. des
Biometrische Rechnungsgrundlagen sind Rechenwerke, die Grundlage z.B. für die Erstellung eines versicherungsmathematischen Gutachtens zur Bewertung der Pensionsrückstellung in einem Einzelfall sind. Sie sind als veröffentlicht anzusehen, wenn sie vom Verfasser der Öffentlichkeit, d.h. allen Interessierten, zugänglich gemacht werden (allgemeine Veröffentlichung).
Eine Veröffentlichung im Sinne von § 52 Abs. 17 Satz 2 EStG liegt aber auch dann vor, wenn die biometrischen Rechnungsgrundlagen vom Verfasser nicht allgemein veröffentlicht werden, sondern nur bei der Erstellung eines Gutachtens verwandt werden. Die Rechnungsgrundlagen gelten dann mit Erstellung des Gutachtens als veröffentlicht (vgl. BMF-Schreiben vom 13. April 1999, BStBl I S.
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