BMF - Schreiben vom 20.09.2004
IV A 5 -S 2272 b - 11/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 862

BMF - Schreiben vom 20.09.2004 (IV A 5 -S 2272 b - 11/04) - DRsp Nr. 2008/88101

BMF, Schreiben vom 20.09.2004 - Aktenzeichen IV A 5 -S 2272 b - 11/04

DRsp Nr. 2008/88101

Steuerabzug bei Bauleistungen nach § 48 ff. EStG; Neuausgabe der Freistellungsbescheinigungen nach § 48b EStG als Folgebescheinigung

Nach Tz. 36 des Bezugsschreibens gilt eine Freistellungsbescheinigung ab dem Tag der Ausstellung. Hierzu gilt ergänzend unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder Folgendes:

Sechs Monate vor Ablauf einer Freistellungsbescheinigung nach § 48b EStG kann auf Antrag des Leistenden eine Freistellungsbescheinigung erstellt werden, deren Geltungsdauer an die Geltungsdauer der bereits erstellten Freistellungsbescheinigung anknüpft (Folgebescheinigung).