An das BMF ist die Frage herangetragen worden, ob Zahlungen eines ArbG aufgrund bestimmter Altersteilzeitmodelle als Abfindungen der ermäßigten Besteuerung nach § 34 EStG unterliegen. Angesprochen werden drei Modelle tarifvertraglicher Zahlungen, die der ArbG für zu erwartende Rentenabschläge des AN zu leisten hat, wenn dieser aus dem Altersteilzeitarbeitsverhältnis ausscheidet.
Der AN erhält den zum hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge notwendigen Betrag nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses unmittelbar und direkt vom ArbG ausgezahlt.
Der AN erhält nach Beendigung des Altersteilzeitverhältnisses von einer zwischengeschalteten Direktversicherung, an die der ArbG beim Ausscheiden den notwendigen Betrag entrichtet, ergänzende Leistungen zum hälftigen Ausgleich der Rentenabschläge.
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