BMF - Schreiben vom 20.10.2006
IV A 4 -S 0062 - 7/06
Fundstellen:
BStBl 2006 I S. 690

BMF - Schreiben vom 20.10.2006 (IV A 4 -S 0062 - 7/06) - DRsp Nr. 2008/90519

BMF, Schreiben vom 20.10.2006 - Aktenzeichen IV A 4 -S 0062 - 7/06

DRsp Nr. 2008/90519

Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO);

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Anwendungserlass zur Abgabenordnung vom 15. Juli 1998 (BStBl 1998 I S. 630), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 11. Juli 2006 (BStBl 2006 I S. 438) geändert worden ist, mit sofortiger Wirkung wie folgt geändert:

1. Nach der Regelung zu § 19 werden folgende Regelungen aufgenommen:

Zu § 20a - Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen

  • Liegen die Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 Satz 1 vor, beschränkt sich die Zuständigkeit nicht auf den Steuerabzug nach §§ 48 ff. EStG und auf Umsätze aus Bauleistungen; sie erfasst die gesamte Besteuerung des Einkommens des Unternehmers (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer). Das nach § 20a Abs. 1 Satz 1 zuständige Finanzamt ist auch für die Umsatzsteuer (§ 21 Abs. 1 Satz 2) und die Realsteuern (§ 22 Abs. 1 Satz 2) zuständig. Siehe auch Rz. 100 des BMF-Schreibens vom 27.12.2002 - IV A 5 - S 2272 - 1/02 -, BStBl 2002 I S. 1399.

  • Zur Vermeidung eines erschwerten Verwaltungsvollzugs ist im Regelfall eine von der zentralen Zuständigkeit nach § 20a Abs. 1 und 2, § 21 Abs. 1 Satz 2 und § 22 Abs. 1 Satz 2 abweichende Zuständigkeitsvereinbarung nach § 27 mit dem ortsnahen Finanzamt herbeizuführen, wenn