Es wurde gefragt ob die Verlängerung der Frist für die Steuerfestsetzung nach Artikel 97 a § 3 EGAO in der Fassung des Jahressteuer-Ergänzungsgesetzes 1996 auch Folgeänderungen betrifft, die aufgrund von Änderungen bestimmter Bilanzposten in der D-Markeröffnungsbilanz notwendig werden.
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