BMF - Schreiben vom 20.11.1997
S 1547
Fundstellen:
BStBl 1997 I 968

BMF - Schreiben vom 20.11.1997 (S 1547) - DRsp Nr. 2008/80724

BMF, Schreiben vom 20.11.1997 - Aktenzeichen S 1547

DRsp Nr. 2008/80724

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gebe ich nachstehend die ab 1. Januar 1998 geltenden Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen) bekannt:

Pauschbeträge für den Eigenverbrauch (Sachentnahmen)

Vorbemerkungen

1. Die Pauschbeträge für den Eigenverbrauch werden durch die Oberfinanzdirektionen festgesetzt.

2. Sie beruhen auf Erfahrungswerten und bieten dem Steuerpflichtigen die Möglichkeit, die Warenentnahmen monatlich pauschal zu verbuchen. Sie entbinden ihn damit von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.

3. Diese Regelung dient der Vereinfachung und läßt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller persönlicher Eß- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschbeträge.

4. Die Pauschbeträge sind Jahreswerte für eine Person. Für Kinder von 2 bis 12 Jahren ist die Hälfte des jeweiligen Wertes anzusetzen. Tabakwaren sind in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).

5. Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das allgemein übliche Warensortiment.