BMF - Schreiben vom 20.11.1997
S 2255
Fundstellen:
; BStBl 1998 I S. 126

BMF - Schreiben vom 20.11.1997 (S 2255) - DRsp Nr. 2008/85581

BMF, Schreiben vom 20.11.1997 - Aktenzeichen S 2255

DRsp Nr. 2008/85581

§ 9 EStG Behandlung von Beratungs-, Prozeß- und ähnlichen Kosten im Zusammenhang mit Rentenansprüchen

Es ist gefragt worden, ob Rechtsberatungs- und Prozeßkosten, an Versicherungsberater gezahlte Honorare und ähnliche Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder aus privaten Rentenversicherungen sowie aus der betrieblichen Altersversorgung stehen, als Werbungskosten abzuziehen sind. Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten FinBeh der Länder wird dazu wie folgt Stellung genommen:

Ein Abzug von Aufwendungen als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 EStG setzt stets voraus, daß die Aufwendungen wirtschaftlich mit der Erzielung von Einkünften in Zusammenhang stehen; es muß ausgeschlossen sein, daß sie der Vermögensbildung dienen.

Unter diesen Voraussetzungen sind die bezeichneten Aufwendungen als Werbungskosten anzerkennen, gleichgültig, ob sie während des Bezugs der Rentenleistungen oder schon vorher erwachsen. Sie sind bei der Einkunftsart abzuziehen, zu der die Einkünfte aus den betreffenden Leistungen gehören, und zwar Aufwendungen im Zusammenhang mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung auch dann, wenn sie während einer rentenversicherungspflichtigen Tätigkeit erwachsen.