Mit dem BdF-Schreiben v. 5.3.1998 S 7359 (BStBl I S.
Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die Verzeichnisse durch die beiliegenden, ergänzten Verzeichnisse ersetzt. Die jeweiligen Ergänzungen sind durch Randstriche kenntlich gemacht.
Anlage 1
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG vorliegen (Gegenseitigkeit gegegeben)
Andorra Antigua und Barbuda Australien Bahamas Bahrain Bermudas Britische Jungferninseln Cayman-Inseln Gibraltar Grenada Hongkong Iran Island Israel (ab 14.7.1998) Jamaika Japan Kanada Katar Korea, Dem. Volksrepublik Kuwait | Libanon Liberia Libyen Liechtenstein Macao Malediven Monaco Niederländische Antillen Norwegen Oman Salomonen San Marino Saudi Arabien Schweiz Sankt Vincent Swasiland Vatikanstadt Ungarn Vereinigte Arabische Emirate Vereinigte Staaten von Amerika (USA) |
Anlage 2
Verzeichnis der Drittstaaten, bei denen die Voraussetzungen des § 18 Abs. 9 Satz 6 UStG nicht vorliegen (Gegenseitigkeit nicht gegeben)
Ägypten Albanien |
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