BMF - Schreiben vom 20.11.2013
IV D 3 - S 7170/11/10005

BMF - Schreiben vom 20.11.2013 (IV D 3 - S 7170/11/10005) - DRsp Nr. 2013/80739

BMF, Schreiben vom 20.11.2013 - Aktenzeichen IV D 3 - S 7170/11/10005

DRsp Nr. 2013/80739

Veröffentlichung des BFH-Urteils vom 29. Juni 2011, XI R 52/07; Umsatzsteuerbefreiung für die der Reimplantation körpereigener Knorpelzellen dienenden Dienstleistungen (vorgehend EuGH-Urteil vom 18. November 2010, C-156/09 - Verigen Transplantation Service International -)

I.

Mit Urteil vom 29. Juni 2011, XI R 52/07 (BStBl 2013 II S. xxx)Das Urteil wird zeitgleich mit diesem Schreiben im Bundessteuerblatt II veröffentlicht., hat der BFH entschieden, dass die Umsätze aus dem Herauslösen von Gelenkknorpelzellen aus dem einem Menschen entnommenen Knorpelmaterial und ihre anschließende Vermehrung zur Reimplantation zu therapeutischen Zwecken nach § 4 Nr. 14 UStG in der im Streitjahr 2002 geltenden Fassung von der Umsatzsteuer befreit sind. Voraussetzung hierfür sei, dass diese Tätigkeiten von Ärzten oder im Rahmen eines arztähnlichen Berufs ausgeübt werden.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind die Grundsätze dieses Urteils nur für Umsätze anzuwenden, die bis zum 31. Dezember 2008 erbracht wurden. Nach Neufassung des § 4 Nr. 14 UStG zum 1. Januar 2009 sind Labordienstleistungen, die von Ärzten oder im Rahmen der Ausübung eines ärztlichen Berufs erbracht werden, nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 4 Nr. 14 Buchstabe b UStG umsatzsteuerfrei.