Mit dem Schreiben vom 23. Juni 1997 - IV B 6 - S 2332 - 48/97 - hat das BMF nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder Ihre Rechtsauffassung bestätigt, daß die Beiträge des Arbeitgebers zur Rückdeckungspensionskasse (§ 3 Nr. 2 und 3 Vers TV) keinen Arbeitslohn darstellen, daß ein Gehaltsverzicht zugunsten einer Höherversorgung (§ 23 Vers TV, § 3 der Rahmenordnung) den steuerpflichtigen Arbeitslohn mindert und daß die späteren Versorgungsleistungen des Arbeitgebers als Arbeitslohn aus einem früheren Dienstverhältnis dem Lohnsteuerabzug unterliegen (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 38 EStG). Die nachträgliche Ergänzung in § 3 Nr. 1 der Rahmenordnung (Stand 11. Juni 1997) „und dieser Anspruch nicht gesetzlich übergeleitet ist” ändert die steuerliche Beurteilung des Arbeitslohncharakters der Vorgänge nach meiner Auffassung nicht.