BMF - Schreiben vom 21.05.2013
IV C 1 - S 1980-1/13/10001: 003

BMF - Schreiben vom 21.05.2013 (IV C 1 - S 1980-1/13/10001: 003) - DRsp Nr. 2013/80438

BMF, Schreiben vom 21.05.2013 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/13/10001: 003

DRsp Nr. 2013/80438

Investmentsteuerrecht; Verlängerung der Übergangsregelung nach Rz. 297 des Einführungsschreibens zum Investmentsteuergesetz (InvStG)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird Rz. 297 des BMF-Schreibens vom 18. August 2009 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019 ( BStBl 2009 I S. 931) - in der Fassung des BMF-Schreibens vom 25. Juli 2011 - IV C 1 - S 1980-1/08/10019: 001, DOK 2011/0590110 ( BStBl 2011 I S. 748) - wie folgt geändert:

„Soweit ein ausländisches Investmentvermögen nach dem Rundschreiben 14/2008 (WA) der BaFin vom 22. Dezember 2008 abweichend von der bis dahin praktizierten Vorgehensweise kein ausländisches Investmentvermögen mehr wäre, wird es für die Anwendung des InvStG für vor dem 31. Mai 2014 beginnende Geschäftsjahre auch weiterhin als ausländisches Investmentvermögen eingestuft, wenn es die Besteuerungsgrundlagen veröffentlicht hat und auch weiterhin veröffentlicht oder dem BZSt eine entsprechende Mitteilung gemacht und später keine gegenteilige Mitteilung gemacht hat und die Anwendung des § 6 InvStG unabhängig von der Veröffentlichung ausgeschlossen ist.”