BMF - Schreiben vom 21.07.1997
S 1301
Fundstellen:
BStBl 1997 I 724

BMF - Schreiben vom 21.07.1997 (S 1301) - DRsp Nr. 2008/80417

BMF, Schreiben vom 21.07.1997 - Aktenzeichen S 1301

DRsp Nr. 2008/80417

Anwendung des Doppelbesteuerungsabkommens mit Jugoslawien vom 26. März 1987 (DBA-Jugoslawien); Dividendenausschüttungen slowenischer Gesellschaften

Im Verhältnis zur Republik Slowenien gilt das mit der früheren Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen vom 26. März 1987 fort. Gestützt auf Artikel 25 Abs. 3 dieses Abkommens haben die zuständigen Behörden zur Besteuerung von Dividenden slowenischer Gesellschaften folgende Verständigungsregelung getroffen:

Auf Gewinne, die slowenische Kapital- und Personengesellschaften (mit Ausnahme der stillen Gesellschaften) an deutsche Gesellschafter auskehren, kann nach Maßgabe des Artikels 8 DBA-Jugoslawien in Slowenien eine Quellensteuer in Höhe von max. 15 v. H. erhoben werden. Ebenso steht Slowenien für Anteile an slowenischen Gesellschaften und für Gewinne aus ihrer Veräußerung ein Besteuerungsrecht nach Artikel 23 Abs. 4 bzw. Artikel 14 Abs. 3 DBA-Jugoslawien zu.

Ergänzend bemerke ich hierzu folgendes:

Eine Anwendung des Artikels 11 DBA-Jugoslawien kommt nicht in Betracht, da diese Abkommensbestimmung ausschließlich die Besteuerung von Dividendenausschüttungen aus deutschen Quellen regelt.