BMF - Schreiben vom 21.10.1999
IV C 6 - S 0171 - 77/99

BMF - Schreiben vom 21.10.1999 (IV C 6 - S 0171 - 77/99) - DRsp Nr. 2008/80935

BMF, Schreiben vom 21.10.1999 - Aktenzeichen IV C 6 - S 0171 - 77/99

DRsp Nr. 2008/80935

§ 52 AO Forschungs- und Entwicklungstätigkeit der Blutspendedienste für den „Forschungsgemeinschaft der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes e. V.”

Das BMF weist besonders auf die Nummern I/1 und I/4 des Schreibens v. 16.11.1998 IV C 6 - S 0183 - 5/98 hin. Danach ist § 68 Nr. 9 AO bei Körperschaften, die neben der Wissenschaft und Forschung auch andere steuerbegünstigte Zwecke fördern, nur anzuwenden, wenn die Forschungstätigkeit bei der tatsächlichen Geschäftsführung die Förderung der anderen steuerbegünstigten Zwecke überwiegt. Wenn dies nicht der Fall ist, ist die Zweckbetriebseigenschaft der Forschungstätigkeit unter Beachtung der Grundsätze des BFH-Urteils vom 30. November 1995 (BStBl 1997 II S. 189) nach den allgemeinen Regelungen des § 65 AO zur Zweckbetriebseigenschaft wirtschaftlicher Betätigungen zu beurteilen. Danach ist die Auftragsforschung - bei fehlender Abgrenzbarkeit zwischen Auftragsforschung und Grundlagen- oder Eigenforschung, die gesamte Forschungstätigkeit - ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb.

Für die steuerliche Beurteilung der Forschungstätigkeit der Blutspendedienste für den Verein „Forschungsgemeinschaft der Blutspendedienste des Deutschen Roten Kreuzes e. V.” ergibt sich hieraus Folgendes: