Die Frage, nach welchen Grundsätzen der einheitliche Kaufpreis für ein vom Veräußerer zu modernisierendes und sanierendes Objekt (§ 3 Satz 2 Nr. 3 FördG) auf den Grund und Boden, das Altgebäude sowie die Modernisierung und Sanierung aufzuteilen ist, hat der BdF inzwischen mit den obersten FinBeh der Länder erörtert.
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