In der Rechtssache C - 63/96 hat der EuGH mit Urt. v. 29.5.1997 (BStBl 1997 II S. 841) entschieden, daß die deutsche Regelung in § 10 Abs. 5 Nr. 1 UStG insoweit nicht durch Art. 27 der 6. EG-Richtlinie gedeckt ist, als sie die Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage auch in den Fällen vorschreibt, in denen das vereinbarte Entgelt zwischen den nahestehenden Personen marktüblich, aber niedriger als die Mindestbemessungsgrundlage ist.
Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder gilt folgendes:
Die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i. V. mit § 10 Abs. 4 UStG gilt nicht für Umsätze nach § 10 Abs. 5 Nr. 1 und Nr. 2 UStG, wenn das vereinbarte Entgelt nach § 10 Abs. 1 UStG niedriger als die Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 i. V. mit § Abs. , aber marktüblich ist.
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