BMF - Schreiben vom 21.11.2013
IV D 2 - S 7203/07/10002: 004

BMF - Schreiben vom 21.11.2013 (IV D 2 - S 7203/07/10002: 004) - DRsp Nr. 2013/80741

BMF, Schreiben vom 21.11.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7203/07/10002: 004

DRsp Nr. 2013/80741

Umsatzsteuer; Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle

I. Tauschähnlicher Umsatz bei der Entsorgung werthaltiger Abfälle

Nach § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen - Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) - sind Abfälle alle Stoffe oder Gegenstände, derer sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Abfälle in diesem Sinne sind nach den Vorgaben des KrWG zu verwerten oder zu beseitigen. Daneben bestehen für bestimmte Abfallgruppen besondere Entsorgungspflichten aufgrund einzelgesetzlicher Regelungen z. B. für Altfahrzeuge, Altglas, Altholz, Altöl, Bioabfall, gebrauchte Batterien und Akkumulatoren, gewerblichen Abfall, Elektro- und Elektronikgeräte, Klärschlamm, Verpackungen und tierische Nebenprodukte.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt hinsichtlich der Leistungsbeziehungen bei der Abgabe werthaltiger Abfälle Folgendes: