BMF - Schreiben vom 21.11.2022
IV C 6 - S 2240/20/10006 :002

BMF - Schreiben vom 21.11.2022 (IV C 6 - S 2240/20/10006 :002) - DRsp Nr. 2022/80715

BMF, Schreiben vom 21.11.2022 - Aktenzeichen IV C 6 - S 2240/20/10006 :002

DRsp Nr. 2022/80715

Beherrschungsidentität bei mittelbarer Beteiligung über eine Kapitalgesellschaft an einer Besitz-Personengesellschaft; BFH-Urteil vom 16. September 2021, IV R 7/18

Der BFH hat mit Urteil vom 16. September 2021 - IV R 7/18 (BStBl 2022 II S. XXX) entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung und Rechtsprechung entschieden, dass auch eine Beteiligung der an der Betriebsgesellschaft beteiligten Gesellschafter an einer Besitz-Personengesellschaft, die lediglich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung zu berücksichtigen ist.

Bei einer Beteiligung an einer Besitz-Personengesellschaft, die ausschließlich mittelbar über eine Kapitalgesellschaft besteht, wurde bislang wegen des sogenannten Durchgriffsverbots weder die Beteiligung an der Betriebsgesellschaft noch eine damit verbundene Beherrschungsfunktion der Besitzgesellschaft zugerechnet.

Aus Vertrauensschutzgründen ist eine solche Beteiligung bei der Beurteilung einer personellen Verflechtung als eine der Voraussetzungen einer Betriebsaufspaltung erst ab dem Veranlagungszeitraum 2024 zu berücksichtigen.

Die Rechtsprechung des BFH zur fehlenden personellen Verflechtung zwischen Schwester-Kapitalgesellschaften (BFH vom 1. August 1979 - I R 111/78, BStBl 1980 II S. 77) ist weiterhin anzuwenden.