BMF - Schreiben vom 22.01.1996
S 2221
Fundstellen:
BStBl 1996 I 36

BMF - Schreiben vom 22.01.1996 (S 2221) - DRsp Nr. 2008/80354

BMF, Schreiben vom 22.01.1996 - Aktenzeichen S 2221

DRsp Nr. 2008/80354

Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Lebensversicherungen nach Inkrafttreten des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630); Abgrenzung zwischen kapitalbildenden Lebensversicherungen und Sparverträgen

Unter Bezugnahme auf die Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder nehme ich zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Lebensversicherungen wie folgt Stellung:

Kapitalbildende Lebensversicherungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und des § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG sind solche Versicherungen, bei denen der Todesfallschutz während der gesamten Laufzeit des Versicherungsvertrages mindestens 60 v. H. der Summe der nach dem Versicherungsvertrag für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt. Der Nachweis für die Einhaltung des Mindesttodesfallschutzes ist durch Selbstauskunft des Versicherers auf jeder - jährlich mindestens einmal zu erstellenden - Beitragsrechnung zu erbringen.

Die vorstehende Regelung gilt für alle nach dem 12. Februar 1996 abgeschlossenen Versicherungsverträge.

Für vor dem 29. Juli 1994 abgeschlossene Versicherungsverträge bestehen gegen die weitere Behandlung entsprechend der bisherigen Verwaltungspraxis keine Bedenken, wenn der Versicherungsvertrag seit dem 29. Juli 1994 unverändert geblieben ist.