BMF - Schreiben vom 22.01.1998
S 2145
Fundstellen:
BStBl 1998 I 129

BMF - Schreiben vom 22.01.1998 (S 2145) - DRsp Nr. 2008/80449

BMF, Schreiben vom 22.01.1998 - Aktenzeichen S 2145

DRsp Nr. 2008/80449

Einkommensteuerrechtliche Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 5 und § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG folgendes:

I. Grundsatz

1 Die Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten wurde durch das Jahressteuergesetz 1996 (BGBl. 1995 I S. 1250, BStBl 1995 I S. 438) von weiteren Voraussetzungen abhängig gemacht. Unverändert muß zunächst weiterhin nach den auch schon vor dem Veranlagungszeitraum 1996 geltenden Grundsätzen geprüft werden, ob ein häusliches Arbeitszimmer vom Grundsatz her steuerlich anzuerkennen ist. Trotz steuerlicher Anerkennung kann der Abzug der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ab 1996 nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b i. V. m. § 9 Abs. ausgeschlossen oder eingeschränkt sein. Durch das Jahressteuergesetz 1997 (BGBl. 1996 I S. , BStBl 1996 I S. 1523) wurden die Einschränkungen ab Veranlagungszeitraum 1997 auf den Sonderausgabenbereich ausgedehnt (Aufwendungen für die Berufsausbildung oder Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf, § Abs. Nr. 7 ).