BMF - Schreiben vom 22.01.2013
IV D 2 - S 7244/07/10001-04

BMF - Schreiben vom 22.01.2013 (IV D 2 - S 7244/07/10001-04) - DRsp Nr. 2013/80197

BMF, Schreiben vom 22.01.2013 - Aktenzeichen IV D 2 - S 7244/07/10001-04

DRsp Nr. 2013/80197

Umsatzsteuer; Umsatzsteuerermäßigung für die Beförderung von Personen im genehmigten Linienverkehr mit Schiffen (§ 12 Abs. 2 Nr. 10 UStG); Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlass

Die gesetzliche Übergangsregelung des § 28 Abs. 4 Umsatzsteuergesetz zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Personenbeförderungen mit Schiffen ist zum 31. Dezember 2011 ausgelaufen. Nach diesem Zeitpunkt ausgeführte Umsätze aus der Beförderung von Personen mit Schiffen unterliegen dem ermäßigten Umsatzsteuersatz, wenn es sich um genehmigten Linienverkehr oder Fährverkehr handelt und sich die Beförderung innerhalb einer Gemeinde vollzieht oder die Beförderungsstrecke nicht mehr als 50 Kilometer beträgt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder werden die folgenden Abschnitte des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 18. Dezember 2012, IV D 3 - S 7117-a/12/10001 (2012/1143976), BStBl 2012 I S. XXX, geändert worden ist, wie folgt geändert:

  • Abschnitt 12.12 wird gestrichen.

  • In Abschnitt 12.13 werden nach Absatz 10 folgende neue Absätze 10a und 10b eingefügt:

„Genehmigter Linienverkehr mit Schiffen

(10a) 1 2 3 4 5 6 7