BMF - Schreiben vom 22.02.1995
IV B 6 - S 2430 - 9/95

BMF - Schreiben vom 22.02.1995 (IV B 6 - S 2430 - 9/95) - DRsp Nr. 2008/87333

BMF, Schreiben vom 22.02.1995 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2430 - 9/95

DRsp Nr. 2008/87333

VermBG; Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 1994

Das BMF ist darauf hingewiesen worden, daß den Einkommensteuererklärungen 1994 bisher die „Bescheinigung vermögenswirksamer Leistungen für 1994” häufig nicht beigefügt ist. Diese Bescheinigung ist aber für die Festsetzung der Arbeitnehmer-Sparzulage unbedingt erforderlich.

Zur Ausstellung der Bescheinigung ist das Kreditinstitut, das Unternehmen oder der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem die vermögenswirksamen Leistungen angelegt worden sind (§ 15 Abs. 1 5. VermBG, § 5 VermBDV 1994). Für die Bescheinigung ist grundsätzlich ein amtlich vorgeschriebener Vordruck zu verwenden; das Vordruckmuster für die 1994 angelegten vermögenswirksamen Leistungen ist im Bundessteuerblatt 1994 Teil I S. 922 bekanntgemacht worden. Ergänzend weist das BMF auf folgendes hin:

  • Nichtzulagebegünstigte Vermögenswirksame Leistungen, die auf nach dem 31. Dezember 1988 abgeschlossene Sparverträge oder Kapitalversicherungsverträge angelegt worden sind (§§ 8 und 9 5. VermBG), sind nicht zu bescheinigen. Das gilt auch für vermögenswirksame Leistungen, die auf vor dem 1. Januar 1989 abgeschlossene Kapitalversicherungsverträge angelegt worden sind, wenn die zwölfjährige Sperrfrist 1993 abgelaufen ist (§ 17 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 i.V.m. Abs. 6 Nr. 2 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 1989).