Der BdF kommt zurück auf die Fragen nach der steuerlichen Behandlung von Förderbeihilfen aus Mitteln des Europäischen Sozialfonds (ESF), die zur Praxisgründung an von Arbeitslosigkeit bedrohte Ärzte in den neuen Bundesländern und zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen gewährt werden. Inzwischien ist die Angelegenheit abschließend erörtert worden. Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder wird zu der Anfrage folgendes mitgeteilt:
Nach den VO des Rates der Europäischen Gemeinschaften hinsichtlich des ESF können Förderbeihilfen aus Mitteln des Fonds unter anderem zur Praxisgründung an von Arbeitslosigkeit bedrohte Ärzte in den neuen Bundesländern (Existenzgründungsbeihilfen) und zur Schaffung von Dauerarbeitsplätzen (Einstellungsbeihilfen) gewährt werden. Die Beihilfen unterliegen wie andere Zuschüsse regelmäßig der Besteuerung. Sie sind betrieblich veranlaßt und deshalb bei der steuerlichen Gewinnermittlung als Betriebseinnahmen zu erfassen.
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