Durch Art.
Zahlt der ArbG die Pauschbeträge in voller Höhe, so sind sie auch dann nicht zu kürzen, wenn der AN während einer Dienstreise vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten unentgeltlich erhält. In diesen Fällen ist viel mehr ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der amtliche Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (vgl. Abschn. 39 Abs. 2, Abschn. 31 Abs. 6a
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|