BMF - Schreiben vom 22.05.1996
S 7100
Fundstellen:
BStBl 1996 I 636

BMF - Schreiben vom 22.05.1996 (S 7100) - DRsp Nr. 2008/86840

BMF, Schreiben vom 22.05.1996 - Aktenzeichen S 7100

DRsp Nr. 2008/86840

Behandlung der Beköstigung von Arbeitnehmern während einer Dienstreise ab dem 1. 1. 1996

Durch Art. 1 Nr. 6 Buchst. a Doppelbuchst. aa Jahressteuergesetz 1996 - JStG 1996 - v. 11. 10. 1995 (BGBl 1995 I S. 1250, BStBl I S. 438) ist die ertragsteuerliche Behandlung von Verpflegungsmehraufwendungen, die im Zusammenhang mit einer Dienst- oder Geschäftsreise entstehen, neu geregelt worden. Die Verpflegungsmehraufwendungen dürfen bei Dienstreisen ab dem 1. 1. 1996 nach § 3 Nr. 13 EStG i. V. mit Abschn. 14 LStR 1996 bzw. nach § 3 Nr. 16 EStG i. V. mit Abschn. 37 bis 40 LStR 1996 nur noch im Rahmen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 EStG festgelegten Pauschbeträge lohnsteuerfrei erstattet werden. Darüber hinaus erstattete Beträge sieht der Gesetzgeber im Ergebnis als vom AN privat veranlaßt an.

Zahlt der ArbG die Pauschbeträge in voller Höhe, so sind sie auch dann nicht zu kürzen, wenn der AN während einer Dienstreise vom ArbG oder auf dessen Veranlassung von einem Dritten Mahlzeiten unentgeltlich erhält. In diesen Fällen ist viel mehr ein geldwerter Vorteil als Arbeitslohn zu erfassen. Für die Ermittlung des geldwerten Vorteils ist der amtliche Sachbezugswert nach der Sachbezugsverordnung anzusetzen (vgl. Abschn. 39 Abs. 2, Abschn. 31 Abs. 6a LStR 1996).