BMF - Schreiben vom 22.05.2013
IV C 1 - S 1980-1/12/10014

BMF - Schreiben vom 22.05.2013 (IV C 1 - S 1980-1/12/10014) - DRsp Nr. 2013/80463

BMF, Schreiben vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IV C 1 - S 1980-1/12/10014

DRsp Nr. 2013/80463

Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09; Praktische Umsetzungsfragen im Bereich des Investmentsteuerrechts

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder beantworte ich im Folgenden Ihre Fragen zur praktischen Umsetzung des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09. Damit dieses Schreiben aus sich heraus verständlich ist, habe ich Ihre Fragen abgedruckt und jeweils im Anschluss die Antwort des BMF eingefügt. Bei einem Teil der Fragen sind weitere Abstimmungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder erforderlich. Die noch offenen Fragen werde ich in einem nachfolgenden Schreiben beantworten.

1. Werbungskostenaufteilung (§ 3 Absatz 3 InvStG)

BVI:

„Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § 3 Nr. 40 EStG anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies ändert sich durch die neue Streubesitzdividendenbesteuerung nicht.

Gem. § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 4 InvStG ist bei allgemeinen Werbungskosten für die Ermittlung der Erträge für Anleger, bei denen § Abs. anwendbar ist, eine Zuteilung der Werbungskosten zu den begünstigten Dividenden vorzunehmen. Dies kann nun bei Publikumsfonds nicht mehr zutreffen.