BMF - Schreiben vom 22.05.2013
IV C 5 - S 2388/11/10001-02

BMF - Schreiben vom 22.05.2013 (IV C 5 - S 2388/11/10001-02) - DRsp Nr. 2013/80436

BMF, Schreiben vom 22.05.2013 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2388/11/10001-02

DRsp Nr. 2013/80436

Gewährung von Zusatzleistungen und Zulässigkeit von Gehaltsumwandlungen; Anwendung der BFH-Urteile vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 -

Mit Urteilen vom 19. September 2012 - VI R 54/11 und VI R 55/11 - hat der BFH entschieden, das in bestimmten lohnsteuerlichen Begünstigungsnormen verwendete Tatbestandsmerkmal „zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn” sei nur bei freiwilligen Arbeitgeberleistungen erfüllt. Aus der Sicht des BFH ist der „ohnehin geschuldete Arbeitslohn” der arbeitsrechtlich geschuldete. „Zusätzlich” zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn werden nur freiwillige Leistungen erbracht. Die Urteile sind ergangen zu den Vorschriften § 3 Nummer 33 EStG (Kinderbetreuungsleistungen des Arbeitgebers), § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 EStG (IT-Leistungen des Arbeitgebers) und § 40 Absatz 2 Satz 2 EStG (Fahrtkostenzuschüsse).