BMF - Schreiben vom 22.06.2004
IV B 5 - S 6414 - 1/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 551

BMF - Schreiben vom 22.06.2004 (IV B 5 - S 6414 - 1/04) - DRsp Nr. 2008/87923

BMF, Schreiben vom 22.06.2004 - Aktenzeichen IV B 5 - S 6414 - 1/04

DRsp Nr. 2008/87923

Örtliche Zuständigkeit nach § 7a Abs. 2 Versicherungsteuergesetz (VersStG) und § 10 Abs. 1 Satz 2 Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG); Neue Mitgliedstaaten der Europäischen Union

Zum 1. Mai 2004 sind die Staaten Estland, Lettland, Litauen, Polen, Tschechische Republik, Slowakei, Ungarn, Slowenien, Malta und Republik Zypern der Europäischen Union beigetreten.

Im Hinblick auf die Verwaltung der Versicherungsteuer und der Feuerschutzsteuer gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder folgende Regelung:

Für die Anmeldung und Entrichtung der Versicherungsteuer (§ 8 Abs. 1 VersStG) und der Feuerschutzsteuer (§ 8 Abs. 1 FeuerschStG) durch im Gebiet dieser neuen Mitgliedstaaten niedergelassene Versicherer sowie durch Bevollmächtigte (§ 7 Abs. 2 VersStG, § Abs. ) mit Geschäftsleitung, Sitz oder Wohnsitz im Gebiet dieser Staaten ist bis auf weiteres zuständig das