Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF in der Frage ob die Umwidmung unbebauter Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen als Erwerb i.S.d. Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 (BStBl I S.
Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei mögliche Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden:
Hat der Steuerpflichtige schon mit Tätigkeiten begonnen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften gerichtet sind (vgl. i.e. Tz. 27 des o.g. BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990), so liegt in der Umwidmung eines bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zu einem Grundstück, das künftig im Zusammenhang mit anderen Grundstücken veräußert werden soll, keine Entnahme, da das Grundstück von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in einen Gewerbebetrieb überführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleibt (R 14 Abs. 2 Satz 2 EStR 1998). Eine Überführung des Wirtschaftsguts vor dem 1. Januar 1999 kann in diesen Fällen aber noch wie eine Entnahme behandelt werden (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 1998).
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