BMF - Schreiben vom 22.07.1999
IV C 2 - S 2135 - 15/99

BMF - Schreiben vom 22.07.1999 (IV C 2 - S 2135 - 15/99) - DRsp Nr. 2008/81416

BMF, Schreiben vom 22.07.1999 - Aktenzeichen IV C 2 - S 2135 - 15/99

DRsp Nr. 2008/81416

§ 5 EStG Überführung unbebauter Grundstücke in das Privatvermögen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF in der Frage ob die Umwidmung unbebauter Grundstücke eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebsvermögen als Erwerb i.S.d. Tz. 26 des BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990 (BStBl I S. 884) zur Abgrenzung zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblichem Grundstückshandel zu beurteilen ist, wie folgt Stellung:

Bei der Beantwortung dieser Frage sind zwei mögliche Sachverhaltsgestaltungen zu unterscheiden:

  • Hat der Steuerpflichtige schon mit Tätigkeiten begonnen, die objektiv erkennbar auf die Vorbereitung von Grundstücksgeschäften gerichtet sind (vgl. i.e. Tz. 27 des o.g. BMF-Schreibens vom 20. Dezember 1990), so liegt in der Umwidmung eines bisher land- und forstwirtschaftlich genutzten Grundstücks zu einem Grundstück, das künftig im Zusammenhang mit anderen Grundstücken veräußert werden soll, keine Entnahme, da das Grundstück von einem Betrieb der Land- und Forstwirtschaft in einen Gewerbebetrieb überführt wird und die Besteuerung der stillen Reserven gesichert bleibt (R 14 Abs. 2 Satz 2 EStR 1998). Eine Überführung des Wirtschaftsguts vor dem 1. Januar 1999 kann in diesen Fällen aber noch wie eine Entnahme behandelt werden (R 14 Abs. 2 Satz 3 EStR 1998).