BMF - Schreiben vom 22.08.2001
IV C 5 -S 2353 - 325/01

BMF - Schreiben vom 22.08.2001 (IV C 5 -S 2353 - 325/01) - DRsp Nr. 2008/89823

BMF, Schreiben vom 22.08.2001 - Aktenzeichen IV C 5 -S 2353 - 325/01

DRsp Nr. 2008/89823

Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten nach R 41 Abs. 2 LStR; Änderung der maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen ab 1. Januar 2002

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung der §§ 6 bis 10 des Bundesumzugskostengesetzes (BUKG) für Umzüge ab 1. Januar 2002 Folgendes:

  • der Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist, beträgt 1349 €.

  • Der Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG beträgt

    a) für Verheiratete 1074 €
    b) für Ledige 537 €

der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 €.

Das BMF-Schreiben vom 20. Dezember 2000 (BStBl 2000 I S. 1579) ist auf Umzüge, die nach dem 31. Dezember 2001 beendet werden, nicht mehr anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundesteuerblatt Teil I veröffentlicht (Zuordnung ESt-Kartei NRW: § 9 EStG Fach 6). Es steht ab sofort für eine Übergangszeit auf den Internet-Seiten des Bundesministeriums der Finanzen unter der Rubrik „Steuern und Zölle - Steuern - Veröffentlichungen zu Steuerarten - Lohnsteuer” ( www.bundesfinanzministerium.de).