Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird hiermit der nach § 51 Abs. 4 Nr. 1a EStG aufzustellende Programmablaufplan für die Herstellung von Lohnsteuertabellen zur manuellen Berechnung der Lohnsteuer für das Jahr 2005 bekannt gemacht. Die danach erstellten Tabellen gelten nicht für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2 EStG); insoweit wird von maschineller Berechnung der Lohnsteuer ausgegangen. Der Programmablaufplan berücksichtigt den Einkommensteuertarif in der Fassung des § 52 Abs. 41 EStG sowie bei der Berechnung der Vorsorgepauschale einheitlich die Bemessungsgrenze „West” und die Günstigerprüfung der Vorsorgepauschale nach altem und neuem Recht.
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