BMF - Schreiben vom 22.10.2004
IV C 5 - S 2378 - 55/04
Fundstellen:
BStBl 2004 I 1009

BMF - Schreiben vom 22.10.2004 (IV C 5 - S 2378 - 55/04) - DRsp Nr. 2008/88245

BMF, Schreiben vom 22.10.2004 - Aktenzeichen IV C 5 - S 2378 - 55/04

DRsp Nr. 2008/88245

Übermittlung der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung und Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung für den Arbeitnehmer („Startschreiben”); Vordruckmuster 2004 und 2005; Einführungsschreiben Lohnsteuer zum Steueränderungsgesetz 2003 und Haushaltsbegleitgesetz 2004 vom 27. Januar 2004 (BStBl 2004 I S. 173, Tz. V)

Nach § 41b Einkommensteuergesetz (EStG) sind Arbeitgeber mit maschineller Lohnabrechnung verpflichtet, ab dem Kalenderjahr 2004 auf Grund der Eintragungen im Lohnkonto Lohnsteuerbescheinigungen spätestens bis zum 28. Februar des Folgejahres nach amtlich vorgeschriebenen Datensatz durch Datenfernübertragung an die amtlich bestimmte Stelle zu übermitteln (§ 41b Abs. 1 Satz 2 EStG, elektronische Lohnsteuerbescheinigung). Bei Beendigung des Dienstverhältnisses während des Kalenderjahres kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist ein nach amtlich vorgeschriebenem Muster gefertigter Ausdruck der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung mit Angabe des lohnsteuerlichen Ordnungsmerkmals auszuhändigen oder elektronisch bereitzustellen (§ 41b Abs. 1 Satz 3 EStG).