BMF - Schreiben vom 22.11.1991
IV A 2 - S 7200 - 90/91

BMF - Schreiben vom 22.11.1991 (IV A 2 - S 7200 - 90/91) - DRsp Nr. 2008/82460

BMF, Schreiben vom 22.11.1991 - Aktenzeichen IV A 2 - S 7200 - 90/91

DRsp Nr. 2008/82460

§ 10 UStG; Bemessungsgrundlage für Geldspielgesäte

Im BMF-Schreiben vom 7. Juni 1991 - IV A 2 - S 7200 - 45/91 - ist unter anderem die Bemessungsgrundlage für die aufgrund der Spielverordnung in der Fassung vom 25. Oktober 1990 (BGBl 1990 I S. 2392) angemeldeten und zugelassenen „neuen” Geldspielgeräte festgelegt worden: Das Entgelt ist mittels Zählwerk zu ermitteln. Soweit dies nicht geschieht, sind die Umsätze nach § 162 AO zu schätzen. Die Automatenwirtschaft hat sich außerdem in ihrer sog. „Freiwilligen selbstbeschränkenden Vereinbarung” vom 15. November 1989 verpflichtet, „in die Software ihrer Geräte manipulationssichere Programme einzubauen, die die bisher fehlenden Daten fortlaufend und lückenlos ausweisen, die zur Ermittlung der umsatzsteuerlichen Bemessungsgrundlage nötig sind” (BT-Drucksache 11/6224).