BMF - Schreiben vom 22.11.1996
IV B 6 - S 2334 - 262/96 II

BMF - Schreiben vom 22.11.1996 (IV B 6 - S 2334 - 262/96 II) - DRsp Nr. 2008/81985

BMF, Schreiben vom 22.11.1996 - Aktenzeichen IV B 6 - S 2334 - 262/96 II

DRsp Nr. 2008/81985

§ 8 EStG Anwendung des Rabattfreibetrags bei verbilligten Urlaubsreisen von Reisebüroexpedienten

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder teilt das BMF nach der Anwendung des Rabattfreibetrags folgendes mit:

Bei dem von Ihnen dargestellten Sachverhalt liegt zwar kein Drittrabatt vor, sondern die verbilligten Reisen werden den Arbeitnehmern unmittelbar von ihrem Arbeitgeber zugewendet. Gleichwohl gilt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht für den gesamten Preisvorteil.

§ 8 Abs. 3 EStG ist nämlich nur auf Leistungen anzuwenden, die der Arbeitgeber überwiegend nicht für den Bedarf seiner Arbeitnehmer, sondern für Dritte erbringt. Bei einem Reisevermittler kann deshalb nur der im Sachbezug enthaltene Teil der Vermittlungsleistung nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Dementsprechend sieht das Beispiel B in Abschnitt 32 Abs. 2 LStR 1996 die Aufteilung des Sachbezugs „Reise” in einen Reise- und in einen Provisionsanteil vor. Der Bewertung nach § 8 Abs. 3 unterliegt nur der auf die jeweilige Reise entfallende Provisionsanteil. Dabei kann auch die zusätzliche Provision in Form der dem Arbeitgeber eingeräumten Preisnachlässe berücksichtigt werden, aber nur mit dem Anteil, der auf die betreffende Reise entfällt. Bezogen auf den Gesamtumsatz ist dieser Anteil möglicherweise so gering, daß er vernachlässigt werden kann.