BMF - Schreiben vom 22.11.1996
S 2334

BMF - Schreiben vom 22.11.1996 (S 2334) - DRsp Nr. 2008/85631

BMF, Schreiben vom 22.11.1996 - Aktenzeichen S 2334

DRsp Nr. 2008/85631

§ 19 EStG Anwendung des Rabattfreibetrags bei verbilligten Urlaubsreisen von Reisebüroexpedienten

Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt der BdF auf die Anfrage nach der Anwendung des Rabattfreibetrags folgendes mit:

Bei dem dargestellten Sachverhalt liegt zwar kein Drittrabatt vor, sondern die verbilligten Reisen werden den AN unmittelbar von ihrem ArbG zugewendet. Gleichwohl gilt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht für den gesamten Preisvorteil.

§ 8 Abs. 3 EStG ist nämlich nur auf Leistungen anzuwenden, die der ArbG überwiegend nicht für den Bedarf seiner AN, sondern für Dritte erbringt. Bei einem Reisevermittler kann deshalb nur der im Sachbezug enthaltene Teil der Vermittlungsleistung nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Dementsprechend sieht das Beispiel B in Abschn. 32 Abs. 2 LStR 1996 die Aufteilung des Sachbezugs „Reise” in einen Reise- und in einen Provisionsanteil vor. Die Bewertung nach § 8 Abs. 3 EStG unterliegt nur der auf die jeweilige Reise entfallende Provisionsanteil. Dabei kann auch die zusätzliche Provision in Form der dem ArbG eingeräumten Preisnachlässe berücksichtigt werden, aber nur mit dem Anteil, der auf die betreffende Reise entfällt. Bezogen auf den Gesamtumsatz ist dieser Anteil möglicherweise so gering, daß er vernachlässigt werden kann.