Im Einvernehmen mit den obersten FinBeh der Länder teilt der BdF auf die Anfrage nach der Anwendung des Rabattfreibetrags folgendes mit:
Bei dem dargestellten Sachverhalt liegt zwar kein Drittrabatt vor, sondern die verbilligten Reisen werden den AN unmittelbar von ihrem ArbG zugewendet. Gleichwohl gilt der Rabattfreibetrag nach § 8 Abs. 3 Satz 2 EStG nicht für den gesamten Preisvorteil.
§ 8 Abs. 3 EStG ist nämlich nur auf Leistungen anzuwenden, die der ArbG überwiegend nicht für den Bedarf seiner AN, sondern für Dritte erbringt. Bei einem Reisevermittler kann deshalb nur der im Sachbezug enthaltene Teil der Vermittlungsleistung nach § 8 Abs. 3 EStG bewertet werden. Dementsprechend sieht das Beispiel B in Abschn. 32 Abs. 2
Testen Sie "Steufa-Z" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|