Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder nimmt das BMF zur steuerlichen Behandlung von organschaftlichen Ausgleichszahlungen beim Übergang zum neuen Körperschaftsteuersystem wie folgt Stellung:
Ausgleichszahlungen sind keine Gewinnausschüttungen, die auf einem den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Gewinnausschüttungsbeschluss beruhen. Der Vierte Teil des KStG i.d.F. der Bekanntmachung vom 22. April 1999 (BGBl 1999 I S. 817), zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 14. Juli 2000 (BGBl 2000 I S. ), ist daher gemäß § Absatz Nr. 2 i.d.F. des Artikels 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl 2000 I S. ) - n.F. - letztmals für Ausgleichszahlungen an außenstehende Anteilseigner (§ ) anzuwenden, die in dem Wirtschaftsjahr der Organgesellschaft erfolgen, welches dem ersten Wirtschaftsjahr vorangeht, dass in dem Veranlagungszeitraum endet, für den das n.F. erstmals anzuwenden ist. Bei kalenderjahrgleichem Wirtschaftsjahr sind dies Ausgleichszahlungen, die in 2000 erfolgen. Spätere Ausgleichszahlungen werden nach n.F. abgewickelt. Bei Ausgleichszahlungen für das Wirtschaftsjahr der letztmaligen Anwendung des a.F. hat die Organgesellschaft im Rahmen des § 100/70 der Ausgleichszahlung zu versteuern.