BMF - Schreiben vom 22.12.1995
IV C 8 - S 6405 - 15/95
Fundstellen:
BStBl 1995 I 833

BMF - Schreiben vom 22.12.1995 (IV C 8 - S 6405 - 15/95) - DRsp Nr. 2008/80789

BMF, Schreiben vom 22.12.1995 - Aktenzeichen IV C 8 - S 6405 - 15/95

DRsp Nr. 2008/80789

§ 4 VersStG Versicherungsteuer; Ausnahme der Prämien für Transportgüterversicherungen von der Versicherungsteuer nach § 4 Nr. 10 VersStG; Ergebnis der Erörterung zu TOP IV/1 der Sitzung VerkSt IV/95 vom 11. bis 13. Dezember 1995

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur Anwendung des § 4 Nr. 10 und § 10 b Satz 1 des Versicherungsteuergesetzes ab 1. Juli 1995 folgendes:

1. Transportgüterversicherungen für die Ein- und Ausfuhr, die sich auf Beförderungen im Inland beschränken (sog. Vor- oder Nachreise)

Eine Transportgüterversicherung, die sich auf Güter bezieht, die für die letztendliche Ausfuhr aus dem Inland oder Einfuhr in das Inland bestimmt sind, ist von der VersSt nach § 4 Nr. 10 VersStG selbst in den Fällen ausgenommen, in denen sich die Police nur auf den Zeitraum bezieht, in dem sich die Güter im Inland befinden (Vorreise oder Nachreise).

Beispiel: